{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-52_2004-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_52_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7852458773e860dbc5a9456a2e5a15fea08090de4b29bb889e5ac89106e14d371ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7852458773e860dbc5a9456a2e5a15fea08090de4b29bb889e5ac89106e14d371ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_52", "Checksum": "783cc48a814ccba19a4f68d3c4ae6d6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2004 S 2004 52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2004 S 2004 52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 17.08.2004 S 2004 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:26:44", "Checksum": "37d271f0f4d049148c06818dd42814d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2004 S 2004 52\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\nb) Selbst wenn man nun aber davon ausgehen würde, dass die Aussage der\nVersicherten zutrifft und sie aufgefordert wurde, zunächst nur ihren\nLebenslauf einzureichen, muss ihr Bemühen als ungenügend eingestuft\nwerden. Der Versicherten musste klar sein, dass sie ihr Interesse an der Stelle\nvöllig ungenügend zum Ausdruck bringt, wenn sie ihrem Lebenslauf lediglich\neine derartige Begleitnotiz beifügt. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie\nmindestens einen Brief verfasst, in welchem sie auf ihren Wunsch, diese\nStelle anzutreten, unmissverständlich hinweist. Von einer erfahrenen\nArbeitnehmerin im kaufmännischen Bereich, die zusätzlich einen Kurs zum\nThema „Standort und Bewerbung“ besucht hat, kann mehr Eigeninitiative\nverlangt werden. So hätte ihr auch klar sein müssen, dass sie ihrem\nLebenslauf die Arbeitszeugnisse beilegen müsste, da eine seriöse Prüfung\nihrer Fähigkeiten ansonsten nicht möglich ist. Besonders ins Gewicht fällt\nzudem, dass sich die Versicherte im Anschluss an die Versendung ihres\nLebenslaufs an das Hotel … nicht mehr bei der möglichen Arbeitgeberin\ngemeldet hat. Wenn gemäss ihren Angaben vereinbart war, zunächst nur den\nLebenslauf einzusenden, um zu überprüfen, ob sie für die Stelle in Frage\nkomme, so hätte sie sich nach dessen Zustellung zweifellos noch erkundigen\nmüssen, ob sie denn nun in Betracht komme und ob weitere Unterlagen\nbenötigt würden. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie klar mangelndes\nInteresse an dieser Stelle an den Tag gelegt. Nicht einmal auf die Absage\nvom 14. Oktober, in welcher zum Ausdruck kommt, dass ihre Bewerbung als\nunvollständig und damit ungenügend empfunden worden war, hat sie reagiert.\nSpätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie bei der möglichen Arbeitgeberin\nnachhaken müssen. Die Versicherte hat bei den Verhandlungen mit der\nkünftigen Arbeitgeberin klar und eindeutig die Bereitschaft zum\nVertragsschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht\nzu gefährden. Mit ihrem passiven und desinteressierten Verhalten hat die\nVersicherte diese Pflicht nicht erfüllt, sondern das Zustandekommen eines\nArbeitsverhältnisses von vornherein verhindert.\n\nc) Wie erörtert, muss das ablehnende Verhalten der versicherten Person kausal\nsein für das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses. Die Einstellung\nentfällt, wenn sie die Stelle ohnehin nicht erhalten hätte. Die Versicherte gibt\nan, dass unklar gewesen sei, ob sie den Anforderungen überhaupt\nentsprochen hätte. Gesucht wurde eine „Sachbearbeiterin Personalwesen“.\nDie Versicherte ist gelernte kaufmännische Angestellte, zuletzt war sie als\nHotelsekretärin und Receptionistin tätig. Somit kann nicht behauptet werden,\ndass sie für diese Arbeit nicht in Frage gekommen wäre, selbst wenn sie nicht\nüber Erfahrungen im Bereich Personalbüro verfügt. Durch ihr unmotiviertes\nund passives Auftreten hat sie sich jedoch jeglicher Chance auf die Stelle\nberaubt. Deshalb muss ihr Verhalten als kausal für das\nNichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses betrachtet werden.\n\n3. a) Zu prüfen bleibt, ob die Anzahl der Einstelltage gerechtfertigt ist. Gemäss Art.\n30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des\nVerschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage.\nNach Art. 45 Abs. 2 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV; SR\n837.02) dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1-15 Tage bei\nleichtem, 16-30 Tage bei mittelschwerem und 31-60 Tage bei schwerem\nVerschulden. Die Verfügungsinstanzen haben dabei einen grossen\nErmessensspielraum; immerhin muss aber das Verschulden des Versicherten\nhinlänglich nachgewiesen sein.\n\nb) Vorliegend wurde eine Sanktion im oberen Bereich des mittelschweren\nVerschuldens ausgesprochen. Die Ablehnung von vermittelter Arbeit wiegt\ngrundsätzlich schwer. Wie ausgeführt, hat die Versicherte sich ungenügend\num die zugewiesene Stelle bemüht und sich mit ihrem gesamten Verhalten\ndesinteressiert gezeigt. Die betreffende Stelle wäre zudem durchaus\nzumutbar gewesen. Die Einstellungsdauer von 30 Tagen und damit die\nAnnahme von mittelschwerem Verschulden ist nicht zu beanstanden. Die\nBeschwerde ist demzufolge abzuweisen.\n\n4. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) und Art. 11 der kantonalen\nVerordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist\ndas kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten –\nausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nDie dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 22. Februar 2005 abgewiesen (C 196/04).\n"}