{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-52_2004-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_52_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7852458773e860dbc5a9456a2e5a15fea08090de4b29bb889e5ac89106e14d371ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7852458773e860dbc5a9456a2e5a15fea08090de4b29bb889e5ac89106e14d371ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_52", "Checksum": "783cc48a814ccba19a4f68d3c4ae6d6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2004 S 2004 52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Sie arbeite mit Frau … zusammen und\nbeziehe sich im E-Mail an das RAV ausdrücklich auf das Gespräch zwischen\nFrau … und der Versicherten. Selbst wenn man die Versicherte aufgefordert\nhätte, nur den Lebenslauf einzureichen, hätte sie in einem Begleitbrief ihr\nInteresse an der Stelle zum Ausdruck bringen müssen. Sie hätte bereits früher\neine mangelnde Bereitschaft gezeigt, ihre Arbeitslosigkeit zu beenden.\nAusserdem habe das KIGA auch telefonisch bei Frau … nachgefragt. Diese\nhabe erklärt, sie habe im besagten Telefongespräch vom 3. Oktober die\nVersicherte aufgefordert, ihre Bewerbungsunterlagen einzureichen, den\nAblauf des Telefonates habe sie dann Frau … geschildert.\n\nc) In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien Gelegenheit, ihre\nArgumente zu ergänzen und zu vertiefen.\nDarauf sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den\nRechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)\nmuss die Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit\nUnterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen,\num die Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Sie ist insbesondere verpflichtet, Arbeit\nzu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Dabei\nhandelt es sich um die gesetzliche Umschreibung der im\nSozialversicherungsrecht geltenden Schadenverhütungs- und\nSchadenminderungspflicht. Daraus folgt, dass die Versicherte gemäss Art. 17\nAbs. 3 AVIG eine ihr vermittelte zumutbare Arbeit annehmen muss. Befolgt\neine Versicherte Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes\nnicht, namentlich indem sie eine ihr zugewiesene Arbeit nicht annimmt, und\nverursacht sie durch dieses Verhalten schuldhaft einen Schaden, da sich ihre\nArbeitslosigkeit verlängert, so ist sie nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der\nAnspruchsberechtigung einzustellen (Chopard, Die Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung, S. 34f.). Zweck der Einstellung ist eine\nangemessene Mitbeteiligung der Versicherten am Schaden, welcher bei der\nArbeitslosenversicherung eingetreten ist. Gemäss Rechtsprechung ist dieser\nTatbestand auch dann erfüllt, wenn die Versicherte die Arbeit zwar nicht\nausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die\nStelle anderweitig besetzt wird. Die Versicherte hat bei den Verhandlungen\nmit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum\nVertragsschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht\nzu gefährden (BGE 122 V 38; ARV 1984 Nr. 14 und 1982 Nr. 5). Dabei muss\ndas ablehnende Verhalten der versicherten Person kausal sein für das\nNichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses. Die Einstellung entfällt,\nwenn sie die Stelle ohnehin nicht erhalten hätte (Chopard, a.a.O., S. 148).\n\n2. a) Unbestritten ist, dass sich die Versicherte am 3. Oktober, entsprechend der\nStellenzuweisung des RAV, telefonisch bei der möglichen zukünftigen\nArbeitgeberin gemeldet hat. Daraufhin hat sie ihren Lebenslauf zusammen mit\neiner Begleitnotiz mit folgendem Wortlaut eingereicht: „Beiliegend CV gemäss\nTelefonat mit Frau …“. Unklar bleibt, ob die Versicherte aufgefordert wurde,\nzunächst lediglich ihren Lebenslauf einzureichen, wie sie selbst angibt, oder\nob von einer üblichen Bewerbung die Rede war. Die Versicherte behauptet\nlediglich, eine derartige telefonische Auskunft erhalten zu haben. Andererseits\nbleibt auch das KIGA diesbezüglich den direkten Nachweis schuldig. Es stützt\nseine Ansicht auf die Auskunft von Frau …, welche allerdings keinen direkten\nKontakt mit der Versicherten hatte und es sich damit lediglich um\nInformationen aus zweiter Hand handelt. Ausserdem gibt das KIGA an, auch\ndirekt telefonisch bei Frau … nachgefragt zu haben. Dabei habe diese\nbestätigt, die Versicherte zur Einreichung einer Bewerbung aufgefordert zu\nhaben. Aufgrund des Sachverhalts kann folglich nicht schlüssig beantwortet\nwerden, welche Auskunft die Versicherte am Telefon wirklich erhalten hat.\n\n"}