{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-52_2004-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_52_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7852458773e860dbc5a9456a2e5a15fea08090de4b29bb889e5ac89106e14d371ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7852458773e860dbc5a9456a2e5a15fea08090de4b29bb889e5ac89106e14d371ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_52", "Checksum": "783cc48a814ccba19a4f68d3c4ae6d6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2004 S 2004 52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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August 2004\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n1. …, geboren 1963, ist ledig und gelernte kaufmännische Angestellte. Zuletzt\nwar sie als Hotelsekretärin und Receptionistin tätig. Am 1. März 2003 erhob\nsie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.\n\n2. a) Mit Schreiben vom 30. September 2003 forderte das Regionale\nArbeitsvermittlungszentrum … (RAV) sie auf, sich telefonisch beim Hotel …\nin … um eine Stelle als „Sachbearbeiterin Personalbüro“ zu bewerben. Als\nKontaktperson war Frau … aufgeführt. … meldete sich am 3. Oktober\ntelefonisch bei Frau …, einer Mitarbeiterin von Frau …. Im Anschluss an\ndieses Gespräch, dessen genauer Inhalt strittig ist, sendete die Versicherte\ndem Hotel … ihren Lebenslauf mit einem Begleitzettel im A5-Format mit dem\nHinweis: „Beiliegend CV gemäss Telefonat mit Frau …“. Am 14. Oktober\nerhielt die Versicherte eine Absage von Frau … Diese bemängelte, dass sie\ndie effektive Bewerbung und die Arbeitszeugnisse vermisst habe. Da das\nHotel viele interessante und vollständige Bewerbungen erhalten habe, könne\ndie Versicherte nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden.\nGemäss Auskunft von Frau … in einem E-Mail vom 15. Oktober an das KIGA\nhabe sich die Versicherte schon am Telefon nicht gerade sehr interessiert\ngezeigt. Von einer wirklichen Bewerbung könne man nicht sprechen. Auf eine\nAnstellung werde verzichtet, einmal aufgrund des Anforderungsprofils, aber\nauch, weil sie sich motivierte Mitarbeiter wünsche. In ihrer Stellungnahme\ndazu schrieb die Versicherte dem KIGA, sie habe sich telefonisch und\nschriftlich am 3. Oktober 2003 beworben. Die Absage des Hotel … sei erfolgt,\nweil ihr Dossier den Vorstellungen und Anforderungen für die Stelle nicht\nentsprochen habe.\n\nb) Am 10. November 2003 verfügte das KIGA eine Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung für 30 Tage. Durch ihr Verhalten am Telefon und\ndurch die Art ihrer schriftlichen Bewerbung habe die Versicherte ein\nZustandekommen des Arbeitsverhältnisses verhindert. Ihre Begründung in\nder Stellungnahme könne nicht als Rechtfertigung gehört werden.\n\nc) Dagegen erhob die Versicherte am 10. Dezember 2003 Einsprache, welche\nsie am 30. Dezember ergänzte. Sie führt aus, dass ihre Bewerbung beim Hotel\n… fristgerecht erfolgt sei. Anlässlich des ersten Telefonates habe man\nfestgestellt, dass sie über keine Erfahrungen im Bereich Personalbüro verfüge\nund deshalb habe sie mit Frau … vereinbart, dass sie einstweilen nur den\n(sehr umfangreichen) Lebenslauf einreichen solle. Gestützt darauf hätte dann\nentschieden werden sollen, ob sie für die Stelle überhaupt in Frage komme.\nSie habe sich keineswegs desinteressiert gezeigt, es sei nur nicht klar\ngewesen, ob sie den Anforderungen entspreche. Da sie telefonisch mit Frau\n… Kontakt gehabt habe und nicht mit Frau …, sei erstere zu befragen. Es\ndürfe nicht nur auf die Darstellung des Arbeitgebers abgestellt werden. Zudem\nsei die Versicherte schon in der Vergangenheit mit unhaltbaren Zuweisungen\ndurch das RAV überhäuft worden.\n\nd) Mit Entscheid vom 3. März 2004 wies das KIGA die Einsprache ab. Die\nVersicherte habe sich bei der telefonischen Bewerbung gemäss Aussagen\ndes möglichen Arbeitgebers nicht sehr interessiert gezeigt. Die verlangte\nschriftliche Bewerbung habe dann lediglich aus einem Lebenslauf und einem\nA5-Begleitzettel bestanden. Allein schon dies zeige, dass sich die Versicherte\ngrobfahrlässig jeder Chance beraubt habe, diese Stelle zu erhalten. Die\nVersicherte wisse, wie man sich korrekt bewerbe, sie habe zu diesem Thema\neinen Kurs besucht. Man könne auch nicht behaupten, dass diese Stelle für\nsie von Anfang an nicht in Frage gekommen sei. Die Einstellungsdauer von\n30 Tagen im oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens sei nicht zu\nbeanstanden.\n3. a) Dagegen erhob die Versicherte am 16. April 2004 frist- und formgerecht\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des\nangefochtenen Einspracheentscheides, eventualiter auf Aufhebung und\nRückweisung der Angelegenheit. Sie macht geltend, Frau … habe\noffensichtlich keine Kenntnis von ihrer Abmachung mit Frau … gehabt. Es sei\nmit jener vereinbart gewesen, zunächst nur den Lebenslauf zu schicken. Der\nHinweis auf dem Begleitzettel würde ohne entsprechende Abmachung gar\nkeinen Sinn machen. Der Sachverhalt sei deshalb besser abzuklären, was\nmindestens die Rückweisung an die Vorinstanz erfordere.\n\n"}