Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 12. März 2004 sowie die ihm zugrunde liegende Schadenersatzverfügung vom 30. Januar 2004 werden aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (AHV- Ausgleichskasse) hat … aussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.