52 AHVG zulassen würden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid sowie die ihm zugrunde liegende Schadenersatzverfügung sind aufzuheben. 3. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 61 ATSG – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – grundsätzlich kostenlos ist. Hingegen ist die Beschwerdegegnerin entsprechend dem Verfahrensausgang zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer angemessen aussergerichtlich zu entschädigen.