Die Ausgleichskasse war (und ist im vorliegenden Fall) für die erfolgreiche Geltendmachung eines Schadens aber auf die Einsetzung eines Beistands gemäss Art. 393 Ziff. 4 ZGB angewiesen und ihr wäre – auf entsprechendes Begehren bei der zuständigen Behörde – ein solcher bereits im Nachgang an die erste erfolglose Zustellung des Zahlungsbefehls an die organlose AG wohl auch ohne weiteres zugesprochen worden (BGE 128 III 101 ff.). Standen aber der Geltendmachung der Forderung weder rechtliche noch tatsächliche Gründe entgegen, fehlt es am Schadenseintritt im Sinne von Art. 52 AHVG.