S. 431 ff.). Eine solche war vorliegend geboten und hätte von der Ausgleichskasse verlangt werden können (und müssen), weil für den Erhalt eines Verlustscheins die Fortsetzung der von der Ausgleichskasse eingeleiteten Betreibungen (Art. 115 SchKG), somit die Zustellung der Betreibungsurkunden an die … AG, vorausgesetzt wird. Fest steht, dass die Betreibungsurkunden der AG mangels Organen nicht zugestellt werden konnten. Die Ausgleichskasse war (und ist im vorliegenden Fall) für die erfolgreiche Geltendmachung eines Schadens aber auf die Einsetzung eines Beistands gemäss Art.