Handlungsfähigkeit der organ- und verwaltungslosen AG hätte wiederhergestellt werden können. Für solche „krassen“ Fälle bejaht die Rechtsprechung die im Sinne eines Notbehelfs mögliche Anordnung einer Verwaltungsbeistandschaft nach Art. 393 Ziff. 4 ZGB durch die zuständige Vormundschaftsbehörde (vgl. z.B. LGVE 2003 III S. 431 ff.).