Dies deshalb, weil erst wenn die Liquidation der Gesellschaft durchgeführt ist oder im Falle eines Konkurses bei Erhalt des Verlustscheins gemäss Lehre und Rechtsprechung feststeht, welcher Schaden entstanden ist (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 1994, N 14 und 16 zu § 20; BGE 109 V 86 E. 9 5. 92; zur Verjährung der Schadenersatzforderung eingehend: BGE 126 V 443 E. 3a 5. 444 und E. 4c S. 448).