c) Allein aus der Tatsache, dass die … AG zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls bzw. auch noch im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides organlos war, lässt sich noch nicht ableiten, die geschuldeten Beiträge könnten nicht mehr vom Arbeitgeber erhoben werden. Dies deshalb, weil erst wenn die Liquidation der Gesellschaft durchgeführt ist oder im Falle eines Konkurses bei Erhalt des Verlustscheins gemäss Lehre und Rechtsprechung feststeht, welcher Schaden entstanden ist (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 1994, N 14 und 16 zu § 20; BGE 109 V 86 E. 9 5. 92;