52 AHVG ist das Vorliegen eines Schadens. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt ein Schaden vor, wenn die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr bezahlt werden können, wenn beispielsweise ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist.