Aufgrund der Akten spricht sodann einiges dafür, dass sie kaum noch über nennenswerte Vermögenswerte verfügt. Die Ausgleichskasse beabsichtigte daher, gegen die verantwortlichen Organe der … AG (so u.a. gegen den Beschwerdeführer) vorzugehen und das Verfahren gemäss Artikel 52 AHVG einzuleiten. Nach dieser Vorschrift kann die Ausgleichskasse beim Arbeitgeber, der ihr durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, beispielsweise indem er ihr die Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt, Ersatz verlangen (vgl. Art. 52 Abs. 1 AHVG).