52 AHVG zu verneinen sei. b) Vorliegend geht es um ausstehende Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von Fr. 51’662.20, welche die … AG der Ausgleichskasse schulden soll. Den Ausgleichskassen obliegen unter anderem der Bezug der Beiträge, die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen sowie der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens (Art. 63 Abs. 1c und e AHVG).