Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass es an einem Schadenseintritt fehle, weil die AG als Arbeitgeber immer noch bestehe, und weder in Konkurs, noch liquidiert sei und auch sonst – mit Ausnahme der im April 2004 erfolgten Errichtung einer Verwaltungsbeistandsschaft – gesellschaftsrechtlich keine Veränderungen erfahren habe. Entsprechend stünden einer Geltendmachung der Forderung weder rechtliche noch tatsächliche Gründe entgegen, weshalb ein Schadenseintritt im Sinne von Art. 52 AHVG zu verneinen sei.