2. a) Vorweg ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegnerin aufgrund der am 19. Dezember 2003 erfolgten erfolglosen Zustellung eines Zahlungsbefehls an die … AG aus AHV-rechtlicher Sicht betrachtet bereits ein Schaden entstanden ist. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass es an einem Schadenseintritt fehle, weil die AG als Arbeitgeber immer noch bestehe, und weder in Konkurs, noch liquidiert sei und auch sonst – mit Ausnahme der im April 2004 erfolgten Errichtung einer Verwaltungsbeistandsschaft – gesellschaftsrechtlich keine Veränderungen erfahren habe.