5. In ihrer Stellungnahme dazu hielt die Ausgleichskasse an der von ihr eingenommenen Rechtsposition, wonach ihr bereits aufgrund der erfolglos verlaufenen Betreibung ein Schaden entstanden sei, fest. Sofern das Gericht aber zum Schluss gelangen sollte, dass die Auffassung des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei, sei zu berücksichtigen, dass die (Verwaltungs-)Beistandsschaft für die AG erst über einen Monat nach Erlass des Einspracheentscheides errichtet worden sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.