4. In einer ergänzenden Zuschrift vom 21. Juli 2004 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Beitragsschuldnerin auf dem Betreibungswege ins Recht zu fassen sei, zumal inzwischen für die … AG ein Beistand eingesetzt worden sei. Damit stehe aber auch fest, dass die umfassend bestrittene Schadenersatzforderung bereits mangels Schadenseintrittes gar nicht bestehen könne.