auch sei kein Konkurs über sie eröffnet worden. Es gehe bereits daher nicht an, ihn derzeit für nicht geleistete Sozialversicherungsbeiträge der … AG in die Pflicht zu nehmen. Sofern dies zulässig sein sollte, sei die Beschwerde gutzuheissen, weil ihm kein Verschulden zur Last gelegt werden könne. 3. Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung legte sie dar, weshalb der Beschwerdeführer im Lichte der zu Art. 52 AHVG ergangenen Rechtsprechung in seiner Funktion als ehemaliges Verwaltungsratsmitglied zur Bezahlung der ausstehenden Beiträge schadenersatzpflichtig sei.