2. Dagegen liess … am 14. April 2004 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien sowohl Schadenersatzverfügung als auch Einspracheentscheid aufzuheben und es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Schadenersatz zu leisten habe. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, es treffe zwar zu, dass die Beitragsschuldnerin derzeit keine Organe aufweise. Sie sei aber nach wie vor im Handelsregister eingetragen und bestehe als AG wieder. Insbesondere sei sie nicht in Liquidation; auch sei kein Konkurs über sie eröffnet worden.