Die dagegen durch … am 26. Februar 2004 erhobene Einsprache wurde mit ausführlich begründetem Entscheid vom 12. März 2004 abgewiesen und die Schadenersatzforderung für nicht geleistete Sozialversicherungsbeiträge damit bestätigt. 2. Dagegen liess … am 14. April 2004 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien sowohl Schadenersatzverfügung als auch Einspracheentscheid aufzuheben und es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Schadenersatz zu leisten habe.