{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-50_2004-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_50_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4fd66b7741f612b6c081f818fca6250c07bef007f61fed947767d9653986050a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4fd66b7741f612b6c081f818fca6250c07bef007f61fed947767d9653986050a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_50", "Checksum": "4b70e1cd3a27f3cb9c8823aade0cdcbd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2004 S 2004 50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 17.08.2004 S 2004 50\nRegeste:\nSchadenersatz nach AHVG | Alters-/Hinterbliebenenvers.\n\nc) Allein aus der Tatsache, dass die … AG zum Zeitpunkt der Zustellung des\nZahlungsbefehls bzw. auch noch im Zeitpunkt des Erlasses des\nangefochtenen Einspracheentscheides organlos war, lässt sich noch nicht\nableiten, die geschuldeten Beiträge könnten nicht mehr vom Arbeitgeber\nerhoben werden. Dies deshalb, weil erst wenn die Liquidation der Gesellschaft\ndurchgeführt ist oder im Falle eines Konkurses bei Erhalt des Verlustscheins\ngemäss Lehre und Rechtsprechung feststeht, welcher Schaden entstanden\nist (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 1994, N\n14 und 16 zu § 20; BGE 109 V 86 E. 9 5. 92; zur Verjährung der\nSchadenersatzforderung eingehend: BGE 126 V 443 E. 3a 5. 444 und E. 4c\nS. 448). Die … AG befindet sich nun aber weder in Liquidation noch in\nKonkurs, sondern verfügte lediglich über keine Organe mehr, weshalb mit der\nerfolglosen Zustellung eines Zahlungsbefehls der Beweis für die\nZahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin, der für die erfolgreiche\nGeltendmachung des Schadenersatzes gemäss Artikel 52 AHVG\nvorausgesetzt wird, noch nicht erbracht ist. Zum damaligen Zeitpunkt sind\nseitens der AG weder statutarische noch faktische Vorgaben ersichtlich,\nwelche der Erreichung eines gesetzmässigen Zustandes, mit welchem die\nHandlungsfähigkeit der organ- und verwaltungslosen AG hätte\nwiederhergestellt werden können. Für solche „krassen“ Fälle bejaht die\nRechtsprechung die im Sinne eines Notbehelfs mögliche Anordnung einer\nVerwaltungsbeistandschaft nach Art. 393 Ziff. 4 ZGB durch die zuständige\nVormundschaftsbehörde (vgl. z.B. LGVE 2003 III S. 431 ff.). Eine solche war\nvorliegend geboten und hätte von der Ausgleichskasse verlangt werden\nkönnen (und müssen), weil für den Erhalt eines Verlustscheins die\nFortsetzung der von der Ausgleichskasse eingeleiteten Betreibungen (Art.\n115 SchKG), somit die Zustellung der Betreibungsurkunden an die … AG,\nvorausgesetzt wird. Fest steht, dass die Betreibungsurkunden der AG\nmangels Organen nicht zugestellt werden konnten. Die Ausgleichskasse war\n(und ist im vorliegenden Fall) für die erfolgreiche Geltendmachung eines\nSchadens aber auf die Einsetzung eines Beistands gemäss Art. 393 Ziff. 4\nZGB angewiesen und ihr wäre – auf entsprechendes Begehren bei der\nzuständigen Behörde – ein solcher bereits im Nachgang an die erste\nerfolglose Zustellung des Zahlungsbefehls an die organlose AG wohl auch\nohne weiteres zugesprochen worden (BGE 128 III 101 ff.). Standen aber der\nGeltendmachung der Forderung weder rechtliche noch tatsächliche Gründe\nentgegen, fehlt es am Schadenseintritt im Sinne von Art. 52 AHVG.\n\nd) Im konkreten Fall ist zu beachten, dass die zuständige\nVormundschaftsbehörde für die organlose AG mit Verfügung vom 13. April\n2004 einen Verwaltungsbeistand bestellt hat. Dieser Beistand wird nun die\nBetreibungsurkunden in den Betreibungen der Ausgleichskasse gegen die …\nAG entgegenzunehmen und die im Zusammenhang mit der Betreibung\nnotwendigen Handlungen vorzunehmen haben, damit das Verfahren zur\nEinforderung der Beiträge fortgeführt werden kann. Entsprechend liegen aber\nauch (noch) keine rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse vor, welche\n(derzeit) den Durchgriff auf den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 52 AHVG\nzulassen würden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der\nangefochtene Einspracheentscheid sowie die ihm zugrunde liegende\nSchadenersatzverfügung sind aufzuheben.\n\n3. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Beschwerdeverfahren gestützt\nauf Art. 61 ATSG – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung\n– grundsätzlich kostenlos ist. Hingegen ist die Beschwerdegegnerin\nentsprechend dem Verfahrensausgang zu verpflichten, den anwaltlich\nvertretenen Beschwerdeführer angemessen aussergerichtlich zu\nentschädigen.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 12.\nMärz 2004 sowie die ihm zugrunde liegende Schadenersatzverfügung vom\n30. Januar 2004 werden aufgehoben.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (AHV-\nAusgleichskasse) hat … aussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.\n"}