{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-50_2004-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_50_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4fd66b7741f612b6c081f818fca6250c07bef007f61fed947767d9653986050a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4fd66b7741f612b6c081f818fca6250c07bef007f61fed947767d9653986050a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_50", "Checksum": "4b70e1cd3a27f3cb9c8823aade0cdcbd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2004 S 2004 50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2004 S 2004 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 17.08.2004 S 2004 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz nach AHVG | Alters-/Hinterbliebenenvers."}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:26:45", "Checksum": "5bd724b78190c5cd751db02e2c0784eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2004 S 2004 50\nRegeste:\nSchadenersatz nach AHVG | Alters-/Hinterbliebenenvers.\n\n2. a) Vorweg ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegnerin aufgrund der am 19.\nDezember 2003 erfolgten erfolglosen Zustellung eines Zahlungsbefehls an\ndie … AG aus AHV-rechtlicher Sicht betrachtet bereits ein Schaden\nentstanden ist. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass es\nan einem Schadenseintritt fehle, weil die AG als Arbeitgeber immer noch\nbestehe, und weder in Konkurs, noch liquidiert sei und auch sonst – mit\nAusnahme der im April 2004 erfolgten Errichtung einer\nVerwaltungsbeistandsschaft – gesellschaftsrechtlich keine Veränderungen\nerfahren habe. Entsprechend stünden einer Geltendmachung der Forderung\nweder rechtliche noch tatsächliche Gründe entgegen, weshalb ein\nSchadenseintritt im Sinne von Art. 52 AHVG zu verneinen sei.\nb) Vorliegend geht es um ausstehende Sozialversicherungsbeiträge im Betrag\nvon Fr. 51’662.20, welche die … AG der Ausgleichskasse schulden soll. Den\nAusgleichskassen obliegen unter anderem der Bezug der Beiträge, die\nAuszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen sowie der Erlass von\nVeranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn- und\nVollstreckungsverfahrens (Art. 63 Abs. 1c und e AHVG). Es gehört mit\nanderen Worten von Gesetzes wegen zu den Aufgaben der Ausgleichskasse,\nausstehende Sozialversicherungsbeiträge einzufordern, nötigenfalls auch auf\ndem Betreibungsweg, andernfalls entgehen der Sozialversicherung diese\nBeiträge. Die Einforderung dieser Beiträge liegt auch im Interesse der\nArbeitnehmer, welchen durch das Verhalten ihrer Firma ein Teil ihres\nVersicherungsschutzes entgeht. Für die Einforderung der Beiträge besteht\nsomit alles in allem ein bedeutendes Interesse der Öffentlichkeit.\nDie direkte Einforderung der ausstehenden Beiträge bei der … AG dürfte\nschwierig sein, zumal die Gesellschaft im Zeitraum Herbst 2003 bis\nFrühsommer 2004 organlos war, weshalb ihr denn auch am 19. Dezember\n2003 kein Zahlungsbefehl zugestellt werden konnte. Aufgrund der Akten\nspricht sodann einiges dafür, dass sie kaum noch über nennenswerte\nVermögenswerte verfügt. Die Ausgleichskasse beabsichtigte daher, gegen\ndie verantwortlichen Organe der … AG (so u.a. gegen den Beschwerdeführer)\nvorzugehen und das Verfahren gemäss Artikel 52 AHVG einzuleiten. Nach\ndieser Vorschrift kann die Ausgleichskasse beim Arbeitgeber, der ihr durch\nabsichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen\nSchaden zufügt, beispielsweise indem er ihr die Sozialversicherungsbeiträge\nnicht bezahlt, Ersatz verlangen (vgl. Art. 52 Abs. 1 AHVG). Wenn der\nArbeitgeber wie im vorliegenden Fall eine juristische Person ist, erstreckt sich\ndie Haftung nach ständiger Rechtsprechung subsidiär auch auf die für sie\nhandelnden Organe, das heisst, die Ausgleichskasse kann erst dann gegen\ndie Organe vorgehen, wenn die juristische Person zahlungsunfähig geworden\nist. Voraussetzung für die Haftung der juristischen Person bzw. deren Organe\ngemäss Artikel 52 AHVG ist das Vorliegen eines Schadens. Gemäss Lehre\nund Rechtsprechung liegt ein Schaden vor, wenn die geschuldeten Beiträge\naus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr bezahlt werden\nkönnen, wenn beispielsweise ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit\ndes beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist.\n\n"}