{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-50_2004-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_50_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4fd66b7741f612b6c081f818fca6250c07bef007f61fed947767d9653986050a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf4fd66b7741f612b6c081f818fca6250c07bef007f61fed947767d9653986050a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_50", "Checksum": "4b70e1cd3a27f3cb9c8823aade0cdcbd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2004 S 2004 50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Januar 1980 ins\nHandelsregister des Kantons Graubünden eingetragen. … war gemäss den\nTagebucheinträgen vom 31. Januar 1992 bis zum 16. Juli 2002\nVerwaltungsratsmitglied der Gesellschaft mit Einzelunterschrift.\nDie … war vom 29. Januar 1980 bis 31. Dezember 2000 der AHV-\nAusgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend Ausgleichskasse)\nangeschlossen.\nDie ausstehenden Beitrags(nach)forderungen der AHV/lV/EO/ALV/FAK (der\nJahre 1994 bis 1998) sowie Verwaltungskosten konnten nicht auf dem\nBetreibungswege eingefordert werden, weil die … seit dem 30. September\n2003 organlos ist und demnach der entsprechende Zahlungsbefehl ihr nicht\nzugestellt werden konnte. Nachdem die Forderungen der Ausgleichskasse\ngegenüber der … - infolge erfolgloser Betreibung - nicht (mehr) beglichen\nwurden, erliess die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 30. Januar 2004\ngegenüber … und … je eine Schadenersatzverfügung über Fr. 51‘662.20 für\nentgangene Sozialversicherungsbeiträge (der Jahre 1994 bis 1998), welche\nmit Nachzahlungsverfügungen vom 9. Dezember 1999 festgesetzt wurden,\nsamt Zinsen und Kosten.\nDie dagegen durch … am 26. Februar 2004 erhobene Einsprache wurde mit\nausführlich begründetem Entscheid vom 12. März 2004 abgewiesen und die\nSchadenersatzforderung für nicht geleistete Sozialversicherungsbeiträge\ndamit bestätigt.\n2. Dagegen liess … am 14. April 2004 beim Verwaltungsgericht frist- und\nformgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien sowohl\nSchadenersatzverfügung als auch Einspracheentscheid aufzuheben und es\nsei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Schadenersatz zu leisten\nhabe. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, es treffe zwar\nzu, dass die Beitragsschuldnerin derzeit keine Organe aufweise. Sie sei aber\nnach wie vor im Handelsregister eingetragen und bestehe als AG wieder.\nInsbesondere sei sie nicht in Liquidation; auch sei kein Konkurs über sie\neröffnet worden. Es gehe bereits daher nicht an, ihn derzeit für nicht geleistete\nSozialversicherungsbeiträge der … AG in die Pflicht zu nehmen. Sofern dies\nzulässig sein sollte, sei die Beschwerde gutzuheissen, weil ihm kein\nVerschulden zur Last gelegt werden könne.\n\n3. Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden beantragte die\nAbweisung der Beschwerde. Zur Begründung legte sie dar, weshalb der\nBeschwerdeführer im Lichte der zu Art. 52 AHVG ergangenen\nRechtsprechung in seiner Funktion als ehemaliges Verwaltungsratsmitglied\nzur Bezahlung der ausstehenden Beiträge schadenersatzpflichtig sei.\n\n4. In einer ergänzenden Zuschrift vom 21. Juli 2004 führte der Beschwerdeführer\naus, dass die Beitragsschuldnerin auf dem Betreibungswege ins Recht zu\nfassen sei, zumal inzwischen für die … AG ein Beistand eingesetzt worden\nsei. Damit stehe aber auch fest, dass die umfassend bestrittene\nSchadenersatzforderung bereits mangels Schadenseintrittes gar nicht\nbestehen könne.\n\n5. In ihrer Stellungnahme dazu hielt die Ausgleichskasse an der von ihr\neingenommenen Rechtsposition, wonach ihr bereits aufgrund der erfolglos\nverlaufenen Betreibung ein Schaden entstanden sei, fest. Sofern das Gericht\naber zum Schluss gelangen sollte, dass die Auffassung des\nBeschwerdeführers gerechtfertigt sei, sei zu berücksichtigen, dass die\n(Verwaltungs-)Beistandsschaft für die AG erst über einen Monat nach Erlass\ndes Einspracheentscheides errichtet worden sei.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den\nAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Mit\nihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Alters- und\nHinterlassenenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht\ngrundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung\ndes zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467\nErw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung\neines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der\nstreitigen Verfügung resp. des Einspracheentscheides vom 12. März 2004\neingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1 b), sind im\nvorliegenden Fall die neuen Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw.\n1.2). Im Übrigen hat das EVG aber festgestellt, dass sich aber weder aus der\nbundesrätlichen Botschaft zur 11. AHV-Revision noch den Materialien zum\nATSG Anhaltspunkte für ein Abweichen von der feststehenden Praxis des\nEVG zur Organhaftung ergeben würden (BGE 129 V 11).\n\n"}