Anders wäre dies nur, wenn die Rekurrenten die Errichtung einer neuen Kasse auf einen Zeitpunkt vor Inkrafttreten des neuen FZG angestrebt hätten, was aber wegen des Verbotes von Art. 7 Abs. 1 der VVOzFZG ausgeschlossen gewesen wäre. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtmässig, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrenten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.