2. a) Schon in der rein negativen Form, die lediglich die Anwendung des geltenden Rechtes hemmt, kann die Vorwirkung in mancher Hinsicht mit der Rückwirkung einer in Kraft getretenen Bestimmung verglichen werden. Das gilt erst recht für die positive Vorwirkung. Wenn die kommende Bestimmung schliesslich in Kraft tritt, kommt ihre vorzeitige Anwendung im Rückblick einer Rückwirkung gleich (vgl. Pra 63 584 = BGE 100 Ia 149; PVG 2002 Nr. 4). Darauf sind daher die Grundsätze über die Zulässigkeit der Rückwirkung anzuwenden. Rechtsnormen wirken grundsätzlich nur für die zur Zeit ihrer Geltung sich ereignenden Sachverhalte.