1. … sowie … und … haben am 16. September 2003 bei der Regierung ein Gesuch um Anerkennung einer privaten Familienausgleichskasse unter der Bezeichnung "Familienausgleichskasse für Gewerbe, Handel und Industrie in Graubünden" auf den nächstmöglichen gesetzlichen Termin gestellt. Gemäss Art. 12 des geltenden kantonalen Familienzulagengesetzes (FZG) werden private Kassen kantonaler Berufsverbände unter bestimmten Bedingungen als Familienausgleichskassen anerkannt. Am 8. Februar 2004 hat das Bündner Volk der Totalrevision des kantonalen Familienzulagengesetzes zugestimmt.