{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-06-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-46_2004-06-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_46_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf85b41f8def58113edc368dd9a765e1db5593b70869aa5bc368c09c69b77ffe061ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf85b41f8def58113edc368dd9a765e1db5593b70869aa5bc368c09c69b77ffe061ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_46", "Checksum": "7e67d0ebf2ab0c681996bbc8c370b1f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 29.06.2004 S 2004 46"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 29.06.2004 S 2004 46\nRegeste:\nAnerkennung als private Familienausgleichskasse | Ergänzungsleistungen/EOG\n\n2. a) Schon in der rein negativen Form, die lediglich die Anwendung des geltenden\nRechtes hemmt, kann die Vorwirkung in mancher Hinsicht mit der\nRückwirkung einer in Kraft getretenen Bestimmung verglichen werden. Das\ngilt erst recht für die positive Vorwirkung. Wenn die kommende Bestimmung\nschliesslich in Kraft tritt, kommt ihre vorzeitige Anwendung im Rückblick einer\nRückwirkung gleich (vgl. Pra 63 584 = BGE 100 Ia 149; PVG 2002 Nr. 4).\nDarauf sind daher die Grundsätze über die Zulässigkeit der Rückwirkung\nanzuwenden. Rechtsnormen wirken grundsätzlich nur für die zur Zeit ihrer\nGeltung sich ereignenden Sachverhalte. Wird bei der Anwendung des neuen\nRechts an ein Ereignis angeknüpft, das in der Vergangenheit liegt und vor\nErlass des Gesetzes abgeschlossen wurde, liegt echte Rückwirkung vor (BGE\n113 Ia 425; 107 Ib 196 mit Hinweisen; AGVE 1992, S. 163; René A.\nRhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,\nErgänzungsband, Nr. 16 B III). Diese ist nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung zu Art. 4 aBV grundsätzlich verboten bzw. nur dann zulässig,\nwenn sie im Erlass selbst ausdrücklich angeordnet oder nach dessen Sinn\nzumindest klar gewollt, in zeitlicher Beziehung mässig sowie durch triftige\nGründe gerechtfertigt ist und weder stossende Rechtsungleichheiten bewirkt\nnoch in wohlerworbene Rechte eingreift (BGE 113 Ia 425 mit Hinweisen; vgl.\nauch AGVE 1992, S. 164 ; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des\nAllgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, N 268 ff.). Eine bloss unechte -\nmithin keine Rückwirkung - wird dagegen angenommen, wenn das neue\nRecht nur für die Zeit nach seinem Inkrafttreten \"ex nunc et pro futuro\" zur\nAnwendung gelangt, dabei aber auf Verhältnisse abstellt, die noch unter der\nHerrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen\nRechts noch andauern (BGE 118 la 255 ; AGVE 1992, S. 163 f;\nVerwaltungsgericht des Kantons Zürich, in: ZBI 82/1981, S. 313;\nHäfelin/Müller, a.a.O., N 267; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 16 B III). Eine\nunechte Rückwirkung bezieht sich auf zeitlich offene Dauersachverhalte\nsowie auf zeitlich begrenzte mehrgliedrige Sachverhalte und unterstellt diese\nmit Wirkung für die Zukunft dem neuen Recht. Sieht dieses Recht aber\nRechtsfolgen für den vergangenen Teil eines solchen Dauersachverhaltes\noder mehrgliedrigen Sachverhaltes vor, so liegt nicht unechte, sondern echte\nRückwirkung vor. (Echte) Rückwirkung ist demnach die Festsetzung von\nRechtsfolgen aufgrund von neuem Recht für einen bei dessen Inkrafttreten\nabgeschlossenen Sachverhalt oder für den vergangenen Teil eines beim\nInkrafttreten des neuen Rechts noch offenen Dauersachverhaltes (Alfred\nKölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, in: ZSR NF 102/11 [1983], S. 162 mit\nHinweisen; vgl. auch BGE 124 III 271 f., 122 V 405, 122 II 113, 107 Ib 196;\nAGVE 1994, S. 299 f.).\n\nb) Vorliegend ist unbestritten, dass gemäss Art. 7 Abs. 1 der VVOzFZG i.V.m.\nArt. 99 Abs. AHVV neue private Familienausgleichskassen nicht vor dem 1.\nJanuar 2006 errichtet werden können. Ebenso steht fest, dass gemäss\nRegierungsbeschluss vom 1. Juni 2004 das neue FZG am 1. Januar 2005 in\nKraft tritt. Gemäss dessen Art. 14 Abs. 2 ist die Errichtung neuer\nFamilienausgleichskassen ausgeschlossen. Betrachtet man nun die durch\ndiese gesetzlichen Bestimmungen geschaffene Situation entsprechend dem\noben Gesagten aus der zeitlich umgekehrten Perspektive, erhellt, dass sich\nkeine Analogie zur echten und damit verbotenen, sondern nur zur unechten\nund damit erlaubten Rückwirkung herstellen lässt. Die Errichtung der Kasse\nkönnte ja erst auf den 1. Januar 2006 erfolgen. Die Rekurrenten haben mit\nihrer Rekurseingabe auch genau das beantragt. Der Sachverhalt der\nErrichtung der neuen Kasse realisiert sich erst auf diesen Zeitpunkt hin. Erst\nab dann entfaltet die Kassengründung somit Rechtswirkungen. Dannzumal ist\naber das Verbot, neue Kassen zu errichten, bereits seit einem Jahr in Kraft.\nDie Rekurrenten haben demnach die Erteilung einer Bewilligung und damit\nden Eintritt der entsprechenden Rechtswirkungen auf einen Zeitpunkt hin\nverlangt, von dem jetzt schon feststeht, dass dies nicht mehr zulässig ist. Sie\nwollten sich gewissermassen eine Bewilligung auf Vorrat verschaffen. Es\nkann nun keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz durch die Verweigerung\nder Bewilligung gegen das Vorwirkungsverbot verstossen hat. Durch den\nangefochtenen Entscheid werden nämlich keine Rechtsfolgen für die Zeit vor\ndem Inkrafttreten des neuen FZG festgelegt, sondern eben nur für die Zeit\ndanach. Anders wäre dies nur, wenn die Rekurrenten die Errichtung einer\nneuen Kasse auf einen Zeitpunkt vor Inkrafttreten des neuen FZG angestrebt\nhätten, was aber wegen des Verbotes von Art. 7 Abs. 1 der VVOzFZG\nausgeschlossen gewesen wäre. Der angefochtene Entscheid erweist sich\ndamit als rechtmässig, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrenten.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 104.--\nzusammen Fr. 5'104.--\n\n"}