3. Gerichtskosten werden keine erhoben, weil das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht nach Art. 61 lit. a des ATSG – ausser bei leichtsinniger und mutwilliger Prozessführung – grundsätzlich kostenlos ist. Die Beschwerdegegnerin hat die durch die Pro Infirmis Graubünden vertretene Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid und die ihr zugrunde liegende Verfügung werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass sich der versicherte Verdienst mit Wirkung ab 10. November 2003 auf Fr. 2'700.-- beläuft.