AVIV sowohl in objektiver als auch in subjektiver Weise zu bejahen. Die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit hat zur Konsequenz, dass der behinderten Versicherten mit Wirkung ab dem 10. November 2003 und ausgehend von dem unbestritten gebliebenen, versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV) von monatlich Fr. 2'700.-- (und nicht nur Fr. 1'350.--) Leistungen der Arbeitslosenversicherung zustehen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid und die diesem zugrunde liegende Verfügung sind aufzuheben.