Wollte man im übrigen der vorinstanzlichen Argumentation folgen, würde Art. 15 Abs. 3 AVIV seines Inhaltes und der ihm zugrunde liegenden Fiktion beraubt, zumal jede behinderte versicherte Person gar nicht in der Lage ist „voll“ zu arbeiten und sich entsprechend ihre Bereitschaft auch nur auf den Umfang der Resterwerbsfähigkeit erstrecken könnte. Genau dies soll aber mit der mehrfach erwähnten Vermutung verhindert werden. Nach dem Gesagten ist daher die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIV sowohl in objektiver als auch in subjektiver Weise zu bejahen.