d) Daran vermag der von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vorgebrachte Einwand, dass eine Behinderte, deren Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 AVIV zu beurteilen sei, nur dann als vermittlungsfähig gelte, wenn sie auch bereit sei, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG), nichts zu ändern. Es trifft zu, dass neben der Arbeitsfähigkeit als objektive die Vermittlungsbereitschaft als subjektive Voraussetzung zum Begriff der Vermittlungsfähigkeit gehört (vgl, Nussbaumer, a.a.O., S. 87 Rz 218).