Sie geht mit anderen Worten selbst davon aus, und dies aufgrund der Aktenlage und der Vorbringen der Beschwerdeführerin durchaus zu Recht, dass diese im Umfang von 50% arbeits- und vermittlungsfähig ist. Ist die behinderte Versicherte aber zumindest teilweise vermittlungsfähig (vorliegend im Umfang von ca. 50%), und daher offenkundig nicht offensichtlich vermittlungsunfähig, und steht zudem auch fest, dass sie sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hat (i.c. bereits am 13. Dezember 2002), hat sie gestützt auf Art.