Die Vorinstanz hat mit Blick auf den aktenkundigen Arztbericht, der von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit ausgeht, und ausgehend von der vergleichbar grossen Bereitschaft der Beschwerdeführerin, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, auf eine 50%-ige Vermittlungsfähigkeit erkannt und den versicherten Verdienst daher auf monatlich Fr. 1'350.-- (50% von Fr. 2'700.--) festgelegt. Sie geht mit anderen Worten selbst davon aus, und dies aufgrund der Aktenlage und der Vorbringen der Beschwerdeführerin durchaus zu Recht, dass diese im Umfang von 50% arbeits- und vermittlungsfähig ist.