c) Im Lichte des oben Dargelegten ist zu prüfen, ob sie im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG ganz (oder wenigstens teilweise) vermittlungsfähig oder vollständig vermittlungsunfähig ist. Die Vorinstanz hat mit Blick auf den aktenkundigen Arztbericht, der von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit ausgeht, und ausgehend von der vergleichbar grossen Bereitschaft der Beschwerdeführerin, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, auf eine 50%-ige Vermittlungsfähigkeit erkannt und den versicherten Verdienst daher auf monatlich Fr. 1'350.-- (50% von Fr. 2'700.--) festgelegt.