b) Unbestritten ist, dass gesundheitliche Folgen des im Jahre 2001 erlittenen Hirnschlages nicht nur eine vorübergehende Verminderung der Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit der Versicherten mit sich brachten, sondern diese erheblich und dauernd in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränken. Art. 28 AVIG findet daher keine Anwendung. Die Beschwerdeführerin ist mithin als behinderte Versicherte zu betrachten.