Die Bestimmung ist durch Art. 15 Abs.2 Satz 2 AVIG gedeckt. Die verlangte Koordination zwischen Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung erfordert eine Regelung für diejenigen Fälle, bei welchen nicht auf Anhieb klar ist, ob eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung oder der Arbeitslosenversicherung besteht. Indem die bundesrätliche Verordnung eine (Vor-)Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung (vgl. Nussbaumer, a.a.O. S. 7 Rz 11 und S. 91 Rz 228) statuiert, wird der Koordinationsauftrag umgesetzt. Gemäss Art.