1. Beschwerdegegenstand ist der Einsprachentscheid der kantonalen Arbeitslosenkasse vom 31. März 2004 und die ihr zugrunde liegende Verfügung vom 18. Dezember 2003, mit welcher der versicherte Verdienst der behinderten Beschwerdeführerin basierend einer 50%-igen Vermittlungsfähigkeit und einer vergleichbar grossen Arbeitsbereitschaft mit Wirkung ab dem 10. November 2003 auf Fr. 1'350.--/Mt. festgelegt wurde.