Vertiefend führte sie aus, dass eine im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIG nicht offensichtlich vermittlungsunfähige behinderte Person neben der objektiven Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsfähigkeit auch die subjektive Vorgabe der Vermittlungsbereitschaft erfüllen müsse. Vorliegend sei die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nur in der Lage, halbtags zu arbeiten und ihre Bereitschaft sei auch nur in diesem Umfang vorhanden. Entsprechend habe sie aber auch nicht zu 100% als vermittlungsfähig betrachtet werden können.