15 Abs. 2 und 3 AVIG, wonach eine Behinderte, bei der die Frage der IV- Rentenberechtigung noch nicht abgeklärt sei, als grundsätzlich oder überhaupt nicht vermittlungsfähig zu gelten habe. 3. Die Arbeitslosenkasse Graubünden beantragte mit im Ergebnis den bereits dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Überlegungen die Abweisung der Beschwerde. Vertiefend führte sie aus, dass eine im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIG nicht offensichtlich vermittlungsunfähige behinderte Person neben der objektiven Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsfähigkeit auch die subjektive Vorgabe der Vermittlungsbereitschaft erfüllen müsse.