Ende Oktober 2003 habe sie sich als arbeitslos gemeldet. In der Verfügung der Arbeitslosenkasse sei ihr nun ein Taggeld zugesprochen worden, das lediglich einem 50%-igen Verdienst entspreche, weil sie gemäss Arztzeugnis nur zu 50% arbeitsfähig und nur im selben Umfang vermittlungsfähig sei. Dieser Entscheid steht im Widerspruch zu Art. 15 Abs. 2 und 3 AVIG, wonach eine Behinderte, bei der die Frage der IV- Rentenberechtigung noch nicht abgeklärt sei, als grundsätzlich oder überhaupt nicht vermittlungsfähig zu gelten habe.