ein Neubehinderter entweder grundsätzlich oder überhaupt nicht als vermittlungsfähig. Entsprechend müsse vorliegend davon ausgegangen werden, dass sie zu 100% vermittlungsfähig sei und es dürfe ihr versicherter Verdienst denn auch nicht reduziert werden. Die Arbeitslosenkasse Graubünden wies die Einsprache mit Entscheid vom 31. März 2004 ab. Im Ergebnis ging sie davon aus, dass die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen lediglich zu 50% arbeits- und vermittlungsfähig sei.