Dagegen reichte die Versicherte fristgerecht Einsprache ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass bei Behinderten, bei denen die Frage der IV-Rentenberechtigung noch nicht definitiv abgeklärt sei, bei der Berechnung der Entschädigung nicht nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit und daher auch nicht nach dem Grad der Vermittlungsfähigkeit gefragt werde. Vielmehr gelte unter den Bedingungen von Art. 15 Abs. 2 AVIG ein Neubehinderter entweder grundsätzlich oder überhaupt nicht als vermittlungsfähig.