Mit Verfügung vom 18. Dezember 2003 hielt die Arbeitslosenkasse fest, dass der versicherte Verdienst mit Wirkung ab 10. November 2003 Fr. 1‘350.-- betrage. Die Versicherte sei gemäss Arztattest nur zu 50% vermittlungsfähig; daher müsse der versicherte Verdienst entsprechend der reduzierten Vermittlungsfähigkeit angepasst werden. Dagegen reichte die Versicherte fristgerecht Einsprache ein.