In der Bestätigung vom 17. November 2003 hielt Dr. med. … sodann fest, dass sie noch Handarbeiten ausüben könnte, die sie körperlich nicht allzu sehr belasten würde. Wegen der allgemeinen Konzentrationsschwäche sei eine Tätigkeit höchstens halbtags, d.h. zu 50%, möglich. Eine entsprechende Tätigkeit könne jederzeit aufgenommen werden, da der Zustand stabil sei und keine weiteren medizinischen Massnahmen geplant seien. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2003 hielt die Arbeitslosenkasse fest, dass der versicherte Verdienst mit Wirkung ab 10. November 2003 Fr. 1‘350.-- betrage.