1. …, Jahrgang 1947, war vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2002 bei der Milch- und Landwirtschaftlichen Konsumgenossenschaft in … als Verkäuferin mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 2‘700.-- angestellt. Aufgrund eines Hirnschlages war sie seit November 2001 als Verkäuferin vollständig arbeitsunfähig, weshalb ihr denn auch per Ende 2002 gekündigt wurde. Die Krankentaggeldversicherung richtete für den Zeitraum vom 19. November 2001 bis zum 8. November 2003 ein Krankentaggeld für eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit aus.