{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-06-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-44_2004-06-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_44_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2a7feeb747d4ba2942c0539699828aefdb3a2ac20ab56931ba917326d2f505131ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2a7feeb747d4ba2942c0539699828aefdb3a2ac20ab56931ba917326d2f505131ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_44", "Checksum": "fcba3c9bde58d7cbe37743e8d54c5ce2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.06.2004 S 2004 44"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 02.06.2004 S 2004 44\nRegeste:\nAnspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung\n\nb) Unbestritten ist, dass gesundheitliche Folgen des im Jahre 2001 erlittenen\nHirnschlages nicht nur eine vorübergehende Verminderung der Arbeits- und\nVermittlungsfähigkeit der Versicherten mit sich brachten, sondern diese\nerheblich und dauernd in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränken.\nArt. 28 AVIG findet daher keine Anwendung. Die Beschwerdeführerin ist\nmithin als behinderte Versicherte zu betrachten.\n\nc) Im Lichte des oben Dargelegten ist zu prüfen, ob sie im Sinne von Art. 15 Abs.\n2 AVIG ganz (oder wenigstens teilweise) vermittlungsfähig oder vollständig\nvermittlungsunfähig ist. Die Vorinstanz hat mit Blick auf den aktenkundigen\nArztbericht, der von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit ausgeht, und ausgehend\nvon der vergleichbar grossen Bereitschaft der Beschwerdeführerin, eine\nzumutbare Arbeit anzunehmen, auf eine 50%-ige Vermittlungsfähigkeit\nerkannt und den versicherten Verdienst daher auf monatlich Fr. 1'350.-- (50%\nvon Fr. 2'700.--) festgelegt. Sie geht mit anderen Worten selbst davon aus,\nund dies aufgrund der Aktenlage und der Vorbringen der Beschwerdeführerin\ndurchaus zu Recht, dass diese im Umfang von 50% arbeits- und\nvermittlungsfähig ist. Ist die behinderte Versicherte aber zumindest teilweise\nvermittlungsfähig (vorliegend im Umfang von ca. 50%), und daher offenkundig\nnicht offensichtlich vermittlungsunfähig, und steht zudem auch fest, dass sie\nsich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet\nhat (i.c. bereits am 13. Dezember 2002), hat sie gestützt auf Art. 15 Abs. 3\nAVIV bis zum Vorliegen des Entscheides der Invalidenversicherung als „voll“\nvermittlungsfähig zu gelten. Die Arbeitslosenversicherung ist entsprechend\ndenn auch in diesem Umfange (und nicht nur in dem angefochtenen\nEntscheid zugrunde liegenden Umfang) vorleistungspflichtig.\n\nd) Daran vermag der von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vorgebrachte\nEinwand, dass eine Behinderte, deren Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 15\nAbs. 2 AVIG und Art. 15 AVIV zu beurteilen sei, nur dann als vermittlungsfähig\ngelte, wenn sie auch bereit sei, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (Art. 15\nAbs. 1 AVIG), nichts zu ändern. Es trifft zu, dass neben der Arbeitsfähigkeit\nals objektive die Vermittlungsbereitschaft als subjektive Voraussetzung zum\nBegriff der Vermittlungsfähigkeit gehört (vgl, Nussbaumer, a.a.O., S. 87 Rz\n218). Keine Stütze findet aber die vor-instanzliche Annahme, dass es der\nBeschwerdeführerin an einer umfassenden Vermittlungsbereitschaft fehle,\nweil sie lediglich bereit sei, sich im Rahmen der ihr zumutbaren\nArbeitsfähigkeit vermitteln zu lassen. Abgesehen davon, dass die Vermutung\nvon Art. 15 Abs. 3 AVIV auch das subjektive Element einschliesst, verkennt\ndie Vorinstanz, dass die behinderte Versicherte bereit ist, im Rahmen des ihr\nMöglichen und Zumutbaren, eine Arbeit anzunehmen. Wollte man im übrigen\nder vorinstanzlichen Argumentation folgen, würde Art. 15 Abs. 3 AVIV seines\nInhaltes und der ihm zugrunde liegenden Fiktion beraubt, zumal jede\nbehinderte versicherte Person gar nicht in der Lage ist „voll“ zu arbeiten und\nsich entsprechend ihre Bereitschaft auch nur auf den Umfang der\nResterwerbsfähigkeit erstrecken könnte. Genau dies soll aber mit der\nmehrfach erwähnten Vermutung verhindert werden. Nach dem Gesagten ist\ndaher die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIV sowohl in\nobjektiver als auch in subjektiver Weise zu bejahen. Die Bejahung der\nVermittlungsfähigkeit hat zur Konsequenz, dass der behinderten Versicherten\nmit Wirkung ab dem 10. November 2003 und ausgehend von dem unbestritten\ngebliebenen, versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 37 Abs. 1 und\n2 AVIV) von monatlich Fr. 2'700.-- (und nicht nur Fr. 1'350.--) Leistungen der\nArbeitslosenversicherung zustehen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen,\nder angefochtene Einspracheentscheid und die diesem zugrunde liegende\nVerfügung sind aufzuheben.\n\n3. Gerichtskosten werden keine erhoben, weil das Verfahren vor dem\nkantonalen Versicherungsgericht nach Art. 61 lit. a des ATSG – ausser bei\nleichtsinniger und mutwilliger Prozessführung – grundsätzlich kostenlos ist.\nDie Beschwerdegegnerin hat die durch die Pro Infirmis Graubünden\nvertretene Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen.\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid\nund die ihr zugrunde liegende Verfügung werden aufgehoben und es wird\nfestgestellt, dass sich der versicherte Verdienst mit Wirkung ab 10. November\n2003 auf Fr. 2'700.-- beläuft.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Die Arbeitslosenkasse Graubünden hat … aussergerichtlich mit Fr. 500.-- zu\nentschädigen.\n"}