{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-06-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-44_2004-06-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_44_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2a7feeb747d4ba2942c0539699828aefdb3a2ac20ab56931ba917326d2f505131ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2a7feeb747d4ba2942c0539699828aefdb3a2ac20ab56931ba917326d2f505131ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_44", "Checksum": "fcba3c9bde58d7cbe37743e8d54c5ce2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.06.2004 S 2004 44"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine\nArbeitslose vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist,\neine zumutbare Arbeit anzunehmen. Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall\noder Mutterschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und\nvermittlungsfähig sind, haben, sofern sie die übrigen\nAnspruchsvoraussetzungen erfüllen, gemäss Art. 28 AVIG grundsätzlich\nAnspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung, allerdings nur für\neinen beschränkten Zeitraum.\nGemäss Art. 15 Abs. 2 AVIG gilt eine körperlich oder geistig erheblich und\ndauerhaft behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei\nausgeglichener Arbeitsmarktlage unter Berücksichtigung ihrer Behinderung\nauf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die\nVermittlungsfähigkeit einer körperlich oder geistig behinderten Person hat\nalso auf der hypothetischen Grundlage der „ausgeglichenen\nArbeitsmarktlage“ zu erfolgen. Diese umfasst ausserhalb der geschützten\nWerkstätten Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem\nsozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (ARV 1993/94\nNr. 13, S. 104, Erw. 3a). Die Beurteilung auf der Grundlage des\nausgeglichenen Arbeitsmarktes bedeutet, dass behinderte Versicherte nicht\nnur bei Hochkonjunktur und ausgesprochenem Arbeitskräftemangel als\neinsetz- und vermittelbar erscheinen. Der Begriff der ausgeglichenen\nArbeitsmarktlage umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht\nzwischen dem Angebot von der Nachfrage nach Stellen und bezeichnet\nanderseits einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer\nverschiedenartiger Stellen offen hält (ARV 1998 Nr. 5 S. 30 Erw. 3b/aa mit\nHinweis auf BGE 110 V 276 Erw. 4b und ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b; vgl. auch\nHans-Ulrich Stauffer, Bundesgesetz über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 2. Aufl., Zürich 1998,\nS. 41). Eine versicherte Person, die sich zum Zeitpunkt des Entscheides der\nInvalidenversicherung als nicht arbeitsfähig erachtet und weder eine Arbeit\nsucht noch eine zumutbare Arbeit annimmt, gilt als nicht vermittlungsfähig\n(ARV 1996/1997 N. 34 S. 193).\nBei körperlich oder geistig behinderten Personen kann sich die Frage der\nKoordination zwischen Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung\nstellen. Allerdings sind Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung\nnicht komplementäre Versicherungszweige in dem Sinne, dass sich eine\nVersicherte entweder auf Invalidität oder Arbeitslosigkeit berufen kann (ARV\n1993/1994 N. 13 S. 105 Erw. 3b; vgl. Thomas Nussbaumer,\nArbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht\n(SBVR), Arbeitslosenversicherung, § 4, S. 6 Rz 11). Der Gesetzgeber hat die\nRegelung der Koordination zwischen Arbeitslosenversicherung und\nInvalidenversicherung gemäss Art. 15 Abs. 2 letzter Satz AVIG an den\nBundesrat delegiert. Gestützt darauf erliess dieser Art. 15 Abs. 3 AVIV,\nwonach eine Behinderte, die unter Annahme einer ausgeglichenen\nArbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und sich bei der\nInvalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2\nAVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der Invalidenversicherung (bzw. der\nanderen Versicherung [Unfallversicherung, Militärversicherung,\nKrankenversicherung, berufliche Vorsorge]) als vermittlungsfähig gilt. Die\nVerordnungsbestimmung enthält damit eine Vermutung zugunsten der\nVermittlungsfähigkeit auch und gerade wenn Zweifel über diese bestehen. Die\nBestimmung ist durch Art. 15 Abs.2 Satz 2 AVIG gedeckt. Die verlangte\nKoordination zwischen Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung\nerfordert eine Regelung für diejenigen Fälle, bei welchen nicht auf Anhieb klar\nist, ob eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung oder der\nArbeitslosenversicherung besteht. Indem die bundesrätliche Verordnung eine\n(Vor-)Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung (vgl. Nussbaumer, a.a.O.\nS. 7 Rz 11 und S. 91 Rz 228) statuiert, wird der Koordinationsauftrag\numgesetzt. Gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV gilt eine behinderte Person\nvermutungsweise so lange als vermittlungsfähig, als nicht eine offensichtliche\nVermittlungsunfähigkeit vorliegt. „Offensichtlich“ vermittlungsunfähig\nbedeutet, dass die Vermittlungsunfähigkeit aufgrund der Akten der\nArbeitslosenversicherung, allenfalls anderer Sozialversicherungsträger oder\naufgrund anderer Umstände ohne weitere Abklärungen ersichtlich ist. Bei\nerheblichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit einer Arbeitslosen kann die\nkantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der\nArbeitslosenversicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Wird eine solche\nnicht durchgeführt oder ergibt sie keine offensichtliche\nVermittlungsunfähigkeit, dann kommt – auch wenn Zweifel an der\nVermittlungsfähigkeit bestehen – die Vermutung zum Tragen, wonach diese\nzu bejahen ist (SVR 1997 ALV Nr. 95 S. 292f. Erw. 5). Die Vorleistungspflicht\nder Arbeitslosenversicherung besteht selbst bei einer Arbeitsfähigkeit von\nweniger als 50% (vgl. SVZ 64 1996, S. 161; Nussbaumer, a.a.O, S. 91 Rz\n228).\n\n"}