{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-06-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-44_2004-06-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_44_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2a7feeb747d4ba2942c0539699828aefdb3a2ac20ab56931ba917326d2f505131ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2a7feeb747d4ba2942c0539699828aefdb3a2ac20ab56931ba917326d2f505131ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_44", "Checksum": "fcba3c9bde58d7cbe37743e8d54c5ce2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.06.2004 S 2004 44"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Dezember 2002 bei der\nMilch- und Landwirtschaftlichen Konsumgenossenschaft in … als Verkäuferin\nmit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 2‘700.-- angestellt. Aufgrund eines\nHirnschlages war sie seit November 2001 als Verkäuferin vollständig\narbeitsunfähig, weshalb ihr denn auch per Ende 2002 gekündigt wurde. Die\nKrankentaggeldversicherung richtete für den Zeitraum vom 19. November\n2001 bis zum 8. November 2003 ein Krankentaggeld für eine 100%-ige\nArbeitsunfähigkeit aus. Bereits am 10. Oktober 2003 meldete sie sich zur\nArbeitsvermittlung an und erhob ab dem 10. November 2003 Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung. In ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung\ngab sie u.a. an, dass sie bereit und in der Lage sei, leichte Arbeiten zu\nverrichten bzw. Arbeitsversuche vorzunehmen. Sie sei zurzeit aber nicht im\ngewünschten Ausmass arbeitsfähig. Des Weiteren sei sie bei der IV\nangemeldet, welche zurzeit die Erwerbsfähigkeit abklären würde. In seiner\nBestätigung vom 3. Oktober 2003 hielt Herr Dr. med. … fest, dass Sie nach\neinem Hirnschlag im November 2001 als Verkäuferin vollständig\narbeitsunfähig sei. Sie könnte leichtere Arbeiten ausführen und\nentsprechende Arbeitsversuche sollten unternommen werden. In der\nBestätigung vom 17. November 2003 hielt Dr. med. … sodann fest, dass sie\nnoch Handarbeiten ausüben könnte, die sie körperlich nicht allzu sehr\nbelasten würde. Wegen der allgemeinen Konzentrationsschwäche sei eine\nTätigkeit höchstens halbtags, d.h. zu 50%, möglich. Eine entsprechende\nTätigkeit könne jederzeit aufgenommen werden, da der Zustand stabil sei und\nkeine weiteren medizinischen Massnahmen geplant seien.\nMit Verfügung vom 18. Dezember 2003 hielt die Arbeitslosenkasse fest, dass\nder versicherte Verdienst mit Wirkung ab 10. November 2003 Fr. 1‘350.--\nbetrage. Die Versicherte sei gemäss Arztattest nur zu 50% vermittlungsfähig;\ndaher müsse der versicherte Verdienst entsprechend der reduzierten\nVermittlungsfähigkeit angepasst werden. Dagegen reichte die Versicherte\nfristgerecht Einsprache ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass bei\nBehinderten, bei denen die Frage der IV-Rentenberechtigung noch nicht\ndefinitiv abgeklärt sei, bei der Berechnung der Entschädigung nicht nach der\nverbleibenden Erwerbsfähigkeit und daher auch nicht nach dem Grad der\nVermittlungsfähigkeit gefragt werde. Vielmehr gelte unter den Bedingungen\nvon Art. 15 Abs. 2 AVIG ein Neubehinderter entweder grundsätzlich oder\nüberhaupt nicht als vermittlungsfähig. Entsprechend müsse vorliegend davon\nausgegangen werden, dass sie zu 100% vermittlungsfähig sei und es dürfe\nihr versicherter Verdienst denn auch nicht reduziert werden.\nDie Arbeitslosenkasse Graubünden wies die Einsprache mit Entscheid vom\n31. März 2004 ab. Im Ergebnis ging sie davon aus, dass die Versicherte aus\ngesundheitlichen Gründen lediglich zu 50% arbeits- und vermittlungsfähig sei.\n\n2. Dagegen liess … am 8. April 2004 beim Verwaltungsgericht frist- und\nformgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene\nVerfügung sei aufzuheben und ihr ein Taggeld auszurichten, das einer\nVermittlungsfähigkeit von 100% entspreche. Per Ende 2002 habe ihr\nArbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach einem Jahr Krankheit aufgelöst.\nBereits im Dezember 2002 habe sie sich sodann bei der IV zum Bezug von\nIV-Leistungen angemeldet. Ende Oktober 2003 habe sie sich als arbeitslos\ngemeldet. In der Verfügung der Arbeitslosenkasse sei ihr nun ein Taggeld\nzugesprochen worden, das lediglich einem 50%-igen Verdienst entspreche,\nweil sie gemäss Arztzeugnis nur zu 50% arbeitsfähig und nur im selben\nUmfang vermittlungsfähig sei. Dieser Entscheid steht im Widerspruch zu Art.\n15 Abs. 2 und 3 AVIG, wonach eine Behinderte, bei der die Frage der IV-\nRentenberechtigung noch nicht abgeklärt sei, als grundsätzlich oder\nüberhaupt nicht vermittlungsfähig zu gelten habe.\n3. Die Arbeitslosenkasse Graubünden beantragte mit im Ergebnis den bereits\ndem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Überlegungen\ndie Abweisung der Beschwerde. Vertiefend führte sie aus, dass eine im Sinne\nvon Art. 15 Abs. 3 AVIG nicht offensichtlich vermittlungsunfähige behinderte\nPerson neben der objektiven Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsfähigkeit\nauch die subjektive Vorgabe der Vermittlungsbereitschaft erfüllen müsse.\nVorliegend sei die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nur in der Lage,\nhalbtags zu arbeiten und ihre Bereitschaft sei auch nur in diesem Umfang\nvorhanden. Entsprechend habe sie aber auch nicht zu 100% als\nvermittlungsfähig betrachtet werden können.\n\nAuf die weiteren Darlegungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit\nerforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}