4. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG sowie Art. 11 VVS ist das Verfahren mit Ausnahmen von leichtsinnig oder mutwillig geführten Prozessen kostenlos. Von der Zusprechung einer angemessenen aussergerichtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegnerin kann praxisgemäss abgesehen werden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 18. März 2005 nicht eingetreten (P 60/04).