Zutreffend ist auch, dass – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers in seiner Replik – nach Abzug des Freibetrages bei der EL-Berechnung kein anrechenbares Vermögen angerechnet wurde und dass Steuerschulden nicht noch zusätzlich bei den Ausgaben berücksichtigt werden dürfen. Die Beschwerde hätte daher auch materiell abgewiesen werden müssen.